schematisch ermittelten Eigenmietwertes geprüft werden (StE 2023 B 25.3 Nr. 52). Aufgrund der satzbestimmenden Berücksichtigung des Eigenmietwertes muss daher abgeklärt werden, ob sich der Liegenschaftsteils, welcher im Eigentum der Rekurrentin steht, in einem nutz- bzw. vermietbaren Zustand befindet.