4.4. Nach der geltenden Rechtsprechung ist – unter anderem mit Blick darauf, dass das Spezialverwaltungsgericht sowohl zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen über die Parteianträge hinausgehen darf (§ 197 Abs. 2 StG) – auch auf neue Begehren, die vor Abschluss des Behauptungsverfahrens gestellt werden bzw. über die Einsprachebegehren hinausgehen, einzutreten (SGE vom 23. November 2022 [3-RV.2021.141]; SGE vom 26. März 2015 [3-RV.2014.56]).