4.2. Der Einwand der Doppelbesteuerung geht fehl, weil der Eigenmietwert in der Schweiz nicht besteuert, sondern nur satzbestimmend berücksichtigt wird. Dies ist im DBA CH-A verankert und stellt keine Doppelbesteuerung dar. 4.3. Sowohl der im Rekurs geltend gemachte Einwand, der untere Stock der Liegenschaft befinde sich im Eigentum der Grossmutter der Rekurrentin und werde auch von ihr bewohnt als auch der Einwand, für die Vermietung des oberen Stockes, welcher sich im Eigentum der Rekurrentin befinde, müssten erhebliche bauliche Massnahmen getroffen werden, wurden im Einspracheverfahren nicht abgehandelt.