Beides treffe auf die Liegenschaft in Österreich zu. Die Küche im oberen Stock sei nicht nutzbar (kein Wasseranschluss, Herd defekt), und der untere Stock sei im Eigentum der Grossmutter der Rekurrentin und werde auch von ihr bewohnt. Für eine Vermietung des oberen Stockes des Einfamilienhauses müssten erhebliche bauliche Massnahmen getroffen werden (separater Eingang, neue Kü- -6- che, Wasseranschluss erneuern, Einbau getrennter Strom-, Wasser- und Wärmezähler etc.). Sollte an der Besteuerung des Eigenmietwertes festgehalten werden, ersuchen die Rekurrenten um rückwirkende Gewährung der Unterhaltspauschale von 20 %.