3.3.2. Die Steuerkommission Q._____ wies bei der Steuerausscheidung dem "Ausland" ein "Liegenschaftsertrag netto" von CHF 3'288.00 (CHF 4'110.00 ./. CHF 822.00) zu und berücksichtigte den gleichen Betrag satzbestimmend (vgl. Steuerausscheidung für natürliche Personen). Die Steuerausscheidung wurde von der Vorinstanz also korrekt vorgenommen.