3.3. 3.3.1. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 30. Januar 1974, in Kraft getreten am 4. Dezember 1974 (Im Folgenden: DBA CH–A). Gemäss dessen Art. 2, 6 und 23 darf die Schweiz den Eigenmietwert des Hauses in Österreich nicht besteuern. Beim Einkommen sind lediglich die im Verhältnis zur Lage der Aktiven auf das Haus entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Der Eigenmietwert beeinflusst einzig den Steuersatz.