Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Thailand (SR 0.672.974.51) vom 12. Februar 1996 mit Geltung ab dem Steuerjahr 1997 legt in Art. 2, 6 und 20 fest, dass die Schweiz den Eigenmietwert des Hauses in Thailand nicht besteuern darf. Beim Einkommen sind lediglich die im Verhältnis zur Lage der Aktiven auf das Haus entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen; der Eigenmietwert beeinflusst einzig den Steuersatz. Diese Steuerausscheidung wurde in der Veranlagung 1997/98 auch korrekt ausgeführt und wird nicht beanstandet."