"II.2. Der Beschwerdeführer besitzt in Thailand ein Haus, welches gemäss seinen Ausführungen den Angehörigen seiner Ehefrau (Eltern, Bruder und dessen Kinder) zur unentgeltlichen Benutzung überlassen wird. Es dient dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aber auch als Ferienhaus und der Ehefrau ferner als Wohnstätte für diejenige Zeit, in der sie in Thailand studiert (Eingabe vom 2. Juni 2000). Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Thailand (SR 0.672.974.51) vom 12. Februar 1996 mit Geltung ab dem Steuerjahr 1997 legt in Art. 2, 6 und 20 fest, dass die Schweiz den Eigenmietwert des Hauses in Thailand nicht besteuern darf.