3.1.2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden. Diesen sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 StG). Als Kosten für den Unterhalt gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3.2. Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. März 2003 (BE.2002.00058) betreffend eine Liegenschaft in Thailand das Folgende ausgeführt (Hervorhebung durch das Spezialverwaltungsgericht): -5-