6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. 2.1.1. Die Rekurrenten deklarierten in der Steuererklärung 2021 für das Einfamilienhaus am R-Weg 30 in S._____ (A) einen Steuerwert von CHF 119'183.00, jedoch keinen Eigenmietwert und keinen Abzug für Liegenschaftsunterhalt.