4. Den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (Zustellung am 21. Juni 2023) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. Juli 2023 (Postaufgabe am 18. Juli 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragen, es sei für die Liegenschaft in Österreich kein Eigenmietwert zu besteuern und die Kryptowährung sei mit CHF 182.00 statt CHF 14'009.00 zu erfassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3-