2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2023 erhoben A._____ und B._____ mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 22. Februar 2023) Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ist von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren ausgegangen: "1. Liegenschaften: Die Liegenschaft in Österreich sei in der Schweiz nicht zu besteuern 2. Wertschriften: Kryptowährungen; diese Bewertung sei zu berichtigen" 3. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 passte die Steuerkommission Q._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 110'444.00 zum Satz von CHF 112'340.00 an. Der Antrag betreffend die Liegenschaft in Österreich wurde abgewiesen.