12. Es ist unbestritten, dass die Besteuerung des Liquidationsgewinnes priviligiert nach 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfolgen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine abweichende Beurteilung durch das Spezialverwaltungsgericht bewirken könnten. Das Geschäft wurde vollständig aufgegeben (vgl. dazu Bundesgerichturteil vom 5. August 2021 [2C_390/2020]). - 23 - 13. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen. Der fiktive Einkauf beträgt CHF 578'087.00 und der getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn 2016 CHF 261'144.00 (CHF 839'231.00 abzüglich fiktiver Einkauf von CHF 578'087.00), gerundet CHF 261'100.00.