10.3. Obwohl die Rekurrenten mit dem Fragebogen Kapitalgewinne tatsächlich "nur" die Besteuerung des fiktiven Einkaufs im Umfang von CHF 341'687.00 geltend gemacht haben, ist der höhere fiktive Einkauf von CHF 578'087.00 der Besteuerung mit der getrennt vom übrigen Einkommen erhobenen Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG zu unterwerfen. - 21 - 10.4. Der fiktive Einkauf wurde von der Steuerkommission Q._____ damit korrekt berechnet. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen.