7.6. 7.6.1. Mit der Schätzung C._____ wurde ein Substanzwert von CHF 3'750'000.00 für die Liegenschaft R-Strasse berechnet, während dieser in der Schätzung des KStA GS mit CHF 3'831'503.00 erfasst wurde. Die Rekurrenten haben den vom KStA GS berechneten Substanzwert ("Sachwert") im Rekurs zu Recht nicht beanstanden lassen, so dass darauf abgestellt werden kann. Festzuhalten ist, dass die Differenz von CHF 81'503.00 gerade etwa 2.2 % des geschätzten Substanzwertes entspricht, was im jeder Schätzung anhaftenden Unschärfebereich liegt und damit keiner Korrektur bedarf.