Tabelle KStA "Basiszinssatz"). Wie ausgeführt (Erw. 7.3.) ist jedoch bezüglich Kapitalisierungssatz zwischen dem reinen Industriegebäude und dem Bürotrakt mit Wohnung zu unterscheiden. Die Verwendung einheitlicher Zuschläge ist daher nicht angebracht. Festzustellen ist weiter, dass die Rekurrenten ohne spezifische Begründung immer die Maximalsätze gemäss der von ihnen eingereichten Veröffentlichung "Schweizerische Immobilien" vom 21. Februar 2019 (Anhang 2 zur Stellungnahme der Rekurrenten vom tt.mm. 2019) eingesetzt haben. Sie selbst haben damit die in dieser Publikation aufgeführte Pflicht zur Individualisierung des Kapitalisierungssatzes "je nach Objekt und Risiko" verletzt.