7.4.1.4. Abzulehnen ist auch der von den Rekurrenten angeführte Kapitalisierungssatz von 7 %, welcher von den V._____ Steuerbehörden bei Unternehmensbewertungen (Bewertung nicht kotierter Wertpapiere) verwendet werde, da sich dieser auf unbewegliches Vermögen bezieht. Eine V._____ Praxis ist im Kanton Aargau nicht verbindlich. 7.4.2. Zusammenfassend sind die von den Rekurrenten genannten Ansätze nicht geeignet, um einen Kapitalisierungssatz von 7.3 % bzw. 8.49 % zu belegen.