7.2. 7.2.1. Vorerst ist festzustellen, dass der Vermögenssteuerwert von CHF 2'989'000.00, welcher auf der abweichenden Wertbasis Mai 1998 beruht und nur für Zwecke der Vermögensbesteuerung massgeblich ist (vgl. dazu das Verfahren 3-RV.ggg betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 [ordentliche Veranlagung] in Sachen der Rekurrenten) ermittelt wurde, als Verkehrswert für die Berechnung des Liquidationsgewinnes nicht massgeblich sein kann. 7.2.2. Weiter ist vorab festzuhalten, dass die Schätzung C._____ nicht auf den tatsächlichen Überführungszeitpunkt per tt.mm. 2016, sondern im Jahr - 15 -