6.4.4. Die Steuerbehörden sind damit für die Höhe des steuerbaren Liquidationsgewinnes beweispflichtig, während die Rekurrenten den Nachweis für die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen zu erbringen hat. 6.5. 6.5.1. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren wurde der steuerbare Liquidationsgewinn von CHF 261'153.00 wie folgt berechnet: Überführung ins Privatvermögen Verkehrswerte Grundstücke R-Strasse 3'321'000 Abzüglich Einkommenssteuerwerte (Buchwerte) Liegenschaften 2'388521