Die Vermietung der Räumlichkeiten ab dem tt.mm. 2016 kann als private Vermögensverwaltung (vgl. auch "private Liegenschaftsabrechnung, R-Strasse, Q._____ tt.mm.2016 - tt.mm.2016") qualifiziert werden. Dementsprechend liegt ein Liquidationstatbestand vor. Nachfolgend ist auf die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes einzugehen.