_) von einem Verkehrswert von CHF 2'700.000.00 und von Anlagekosten der Geschäftsliegenschaften von CHF 2'388'522.00 ausgingen. Sodann wurden ein Steueraufschub für den Wertzuwachs von Liegenschaften des Anlagevermögens nach § 32a StG (ohne jedoch die wiedereingebrachten Abschreibungen zu deklarieren) und eine privilegierte Besteuerung des deklarierten Liquidationsgewinnes von CHF 280'331.00 nach § 45 Abs. 1 StG unter Anrechnung einer fiktiven Deckungslücke von CHF 341'687.00 nach § 45 Abs. 1 lit. f StG beantragt.