Sodann wurde weiter geltend gemacht (Rekurs, Ziff. 5): "Wir beantragen, die Neubeurteilung dieser Liegenschaftsbewertung, nicht aus der heutigen Sicht, sondern auf den seinerzeitigen Grundlagen und Kenntnissen im Jahr 2016 und Anerkennung des Schätzungswertes von CHF 2.7 Mio. Alternative: Anerkennung des Wertes von CHF 2'847'000.00, welchen wir anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2023 vorgeschlagen haben." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Rekurse.