6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird, soweit eine Reduktion des Vermögenssteuerwertes beantragt wird, zur Durchführung eines Einzelschätzungsverfahrens an das Kantonale Steueramt, Grundstückschätzung, überwiesen.