4.6. Zuständig für die Durchführung einer Einzelschätzung ist das KStA GS. Dementsprechend ist der Rekurs – soweit eine Reduktion des Vermögenssteuerwertes beantragt wird – zur Behandlung als Gesuch um Einzelschätzung an das KStA GS zu überweisen. 5. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen. Sodann ist der Rekurs im Sinne der Erwägungen als Gesuch um Durchführung einer Einzelschätzung an das KStA GS zu überweisen. - 10 -