4.4. Unrichtigkeitsschätzungen beruhen auf dem Umstand, dass die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte über viele Steuerperioden hinweg gültig sind, sodass sich ein Fehler viel länger auswirkt als bei einer Veranlagung. Deshalb besteht das Bedürfnis, klar unrichtige Schätzungen vor der nächsten allgemeinen Neuschätzung korrigieren zu können. Bei der Unrichtigkeitsschätzung geht es somit nicht darum, seit der letzten Schätzung eingetretene Änderungen zu berücksichtigen, sondern allein darum, ursprüngliche Fehler der letzten Schätzung zu beseitigen.