Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss dieser Schwellenwert für das ganze infrage stehende Objekt gelten, da ansonsten eine Ungleichbehandlung von Liegenschaften mit nur einer Wohnung und grösseren Objekten in Kauf genommen würde. Zudem ist, sofern eine frühere Fremdvermietung nicht mehr vorliegt, für die Ermittlung der Wesentlichkeitsschwelle auf den Normmietwert und nicht auf den Eigenmietwert abzustellen, ansonsten methodisch nicht miteinander vergleichbare Werte verglichen würden (VGE vom 21. August 2013 [WBE.2012.251], Erw. 6.2.).