4.3. Eine Änderungsschätzung (Einzelschätzung wegen Bestandes-, Nut- zungs- oder Wertänderung) setzt gemäss § 218 Abs. 2 StG voraus, dass die Änderung wesentlich ist. Das Gesetz enthält keine Definition der wesentlichen Änderung. Bei der Auslegung des Begriffs Wesentlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Neuschätzung die Regel und die Einzelschätzung die Ausnahme darstellt, die nur bei tiefgreifenden Änderun- -8- gen zur Anwendung gelangt (VGE vom 21. August 2013 [WBE.2012.251], Erw. 6.1., mit Hinweis).