grundes (Änderungsschätzung oder Unrichtigkeitsschätzung) nicht zu prüfen. Anderseits liegt den nach § 218 Abs. 1 und 2 StG vorgenommenen Grundstückschätzungen die Wertbasis Mai 1998 zugrunde, während für die Bestimmung des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Bestimmung des Liquidationsgewinnes der Stichtag tt.mm. 2016 massgeblich ist. 3.5. Die Steuerkommission Q._____ hat daher für die Veranlagung der Vermögenssteuer zu Recht auf den Wert von CHF 2'989'000.00 gemäss Verfügung des KStA GS vom 10. März 1999 abgestellt. Dementsprechend ist der Antrag der Rekurrenten abzuweisen.