3.4. Die zur Veranlagung der Liquidationssteuer erstellte Schätzung des KStA GS kann im Veranlagungsverfahren der ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 nicht massgeblich sein. Einerseits ist die Schätzung nicht als Einzelschätzung im Sinne von § 218 Abs. 2 StG im dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt. Auch war das Vorliegen eines Einschätzungs- -7-