6.5. Zu den übrigen Korrekturen, insbesondere betreffend Kürzung des Liegenschaftsunterhaltes und des Abzuges für freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen sowie zur Streichung des Unterstützungsabzuges haben sich die Rekurrenten im Rekurs nicht geäussert. Aufgrund der Akten sind die Korrekturen begründet und zu bestätigen. Sodann können im Zusammenhang mit der 2019 beendeten selbständigen Erwerbstätigkeit stehende Aufwendungen in der Steuerveranlagung 2020 nicht berücksichtigt werden. 7. Im Ergebnis ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.