6.4.3. Auch der Antrag 6 im Rekurs vom 21. Februar 2022 (3-RV.bbb) betreffend Liquidationsgewinn 2019 hat keinen Einfluss auf die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Das Spezialverwaltungsgericht hat sich ausserdem in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 ausführlich (Erw. 9.3. und 9.4.) zur Anrechnung von Schulden (insbesondere im Zusammenhang mit der Parzelle aaa) und insbesondere zur Anrechnung von Schulden unter Ehegatten geäussert, so dass auf diese Erwägungen, welche den Rekurrenten ebenfalls bekannt sind, verwiesen werden kann.