6.2. Auch daran ist vollumfänglich festzuhalten. Dementsprechend ist unverändert von einer unangefochtenen korrekten ordentlichen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 auszugehen. 6.3. Ist von einer unangefochtenen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 auszugehen, ist der Vermögensstand per 31. Dezember 2019 nicht mehr zu korrigieren. Ebensowenig vermag eine das Jahr 2017 betreffende Vermögensvergleichsrechnung (Rekursbeilage 6) am Vermögen am - 11 - Stichtag 31. Dezember 2019 etwas zu ändern. Die Veranlagung 2017 ist rechtskräftig.