6. 6.1. Das Spezialverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 festgehalten: "2.4. Der Rekurs richtet sich wie die Einsprache gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie gegen die gleichentags versandte (vgl. Aktennotiz vom 21. November 2024) Veranlagung des privilegierten Liquidationsgewinnes 2019. Im Rekurs werden keine Einwendungen mehr gegen die ordentliche Veranlagung 2019 erhoben. Auf den Rekurs ist insoweit einzutreten."