5.4. Es stand in der Kompetenz des Gemeindesteueramtes Q._____, die Veranlagung nach Einreichung der Steuererklärung 2020 trotz der im Begleitbrief angebrachten Vorbehalte und trotz hängigem Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vorzubereiten (§ 163 StG). Sodann stand es in der Kompetenz der Steuerkommission Q._____, die Veranlagung zu verfügen (§ 164 StG). Es ist nicht vorgeschrieben (wenn auch oft empfehlenswert), die Rechtskraft der Veranlagung einer Vorperiode abzuwarten. Die Steuerkommission Q._____ hat damit den Antrag auf Verfahrenssistierung begründet abgewiesen.