5.2. Die Rekurrenten bestreiten einerseits, ein solches Begehren gestellt zu haben. Gleichzeitig machten sie in den Eingaben vom 30. Januar 2023 und vom 3. März 2023 aber mindestens sinngemäss geltend, die Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sei verfrüht ergangen. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes im Verfahren - 10 - 3-RV.bbb betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 müsse abgewartet werden. Im Rekurs wird sodann geltend gemacht, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 diene der "Verzögerung" (Rekurs, S. 3, "Zusammenfassung").