4.3.3. Ein anderer Entscheid hätte als überspitzt formalistisch einer gerichtlichen Überprüfung aus formellen Gründen wohl nicht standgehalten, was ebenso für einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes gelten müsste, würde von diesem auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjektes (wird keine Einsprache erhoben, kann auch kein gültiger anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegen) nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Steuerkommission Q._____ ist im Einspracheverfahren von einem Sistierungsantrag ausgegangen und hat diesen abgewiesen.