4.3.2. Wäre die Steuerkommission Q._____ nicht von einer Einsprache ausgegangen, wäre die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen und damit (unabhängig vom Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes im im Zeitpunkt der Einsprache vom 30. Januar 2023 noch vor diesem Gericht pendenten Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019) unabänderlich geworden. Die Steuerkommission Q._____ hat damit mit der Entgegennahme des Schreibens der Rekurrenten vom 30. Januar 2023 als Einsprache zu Recht im Interesse der Rekurrenten gehandelt.