4.3. 4.3.1. Mit den Eingaben vom 30. Januar 2023 und vom 3. März 2023 brachten die Rekurrenten deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 nicht einverstanden sind. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz von einem Einsprachewillen ausgehen und die rechtzeitige Eingabe vom 30. Januar 2023 als Einsprache entgegennehmen. Dass die Rekurrenten mit dem Vorgehen der Vorinstanz in formeller und materieller Hinsicht nicht einverstanden waren, wurde mit dem Rekurs bestätigt.