4.2.2. Das aargauische Verwaltungsgericht hielt im Urteil vom 30. November 2017 [WBE.2017.450] zu den Anforderungen, welche eine Einsprache erfüllen muss, dagegen fest, dass eine Steuerkommission auf eine rechtzei- -9- tige, schriftlich abgefasste und unterzeichnete Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung eintreten muss, wenn sie keinen Antrag und keine Begründung enthält. Sie muss die angefochtene Steuerveranlagung nochmals überprüfen (vgl. auch SGE vom 22. Oktober 2020 [3-RV.2020.87].