4.2. 4.2.1. Die Einsprache muss nach dem Wortlaut von § 193 Abs. 1 StG einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Die angefochtene Veranlagungsverfügung ist anzugeben. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Fehlt ein Antrag, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen (§ 193 Abs. 2 StG).