Zusammenfassend wurde festgehalten, dass das Verfahren nicht von den Rekurrenten verursacht worden sei. Die vorgetäuschte "Beschwerde" sei nicht aus einem amtlichen Versehen entstanden. Die "Zusatzbeschwerde" des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 20. Juni 2023 ziele nur auf Verzögerung. Sowohl im Antrag 6 wie im Antrag 11 im Verfahren 3-RV.bbb würden die Fristen angesprochen,