3.3.4. Die Steuerkommission Q._____ hat in der Folge einen Einspracheentscheid gefällt. Dabei wurde von einem Antrag auf Verfahrenssistierung ausgegangen und dieser abgelehnt. Das hängige Rekursverfahren betreffe den Liquidationsgewinn 2019. Da die Rekurrenten im Jahr 2020 nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen seien, sei es ausgeschlossen, dass das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes betreffend die Steuern 2019 Auswirkungen auf die Steuerfaktoren 2020 haben könne. Auch das Vermögen sei per 31. Dezember 2019 nicht vom Rekursentscheid abhängig.