Unter diesen Umständen sind wir auch in Zukunft nicht bereit, eine definitive Steuerveranlagung zu akzeptieren." 3.3.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ bestätigte mit Schreiben vom 7. Februar 2023 den Eingang einer Einsprache. Weiter wurde ausgeführt: "Aus Ihrem Schreiben vom 30.01.2023 geht leider nicht hervor, gegen was Sie in der Steuerveranlagung 2020 Einsprache erheben. Die Eingabe an das Spezialverwaltungsgericht bzgl. des privilegierten Liquidationsgewinns des Steuerjahres 2019 tangiert Ihre Steuerveranlagung des Steuerjahres 2020 nicht." -7-