Dieses Versäumnis ist nachzuholen. Der Rekurrent hat mit seiner Einsprache Fragen aufgeworfen, die klarerweise in die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde fallen. Die Einsprache erfolgte innert der Rechtsmittelfrist der Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021. Dass die Einsprache bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurde, schadet nicht (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).