9.2. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Tatsächlich hat die Steuerkommission Q._____ in den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 über diesen Immobilienertrag entschieden, indem in beiden Veranlagungen statt dem Vorzugsmietzins ein (an den Eigenmietwert angelehnter) Marktmietwert besteuert wurde. Auch waren die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021, die am 31. März 2023 versandt worden waren (vgl. Telefonnotiz vom 18. Februar 2025), zum Zeitpunkt der Einsprache des Rekurrenten vom 28. April 2023 gegen die Schätzungsverfügung vom 31. März 2023 noch nicht rechtskräftig.