9. 9.1. Damit ist der Rekurs, insoweit er sich auf die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2023 und des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2023 richtet, gutzuheissen. Soweit mit dem Rekurs eine materielle Entscheidung über den zu veranlagenden Immobilienertrag anbegehrt wird, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Prüfung erstinstanzlich der Veranlagungsbehörde obliegt.