Die Verfügung war nicht nur inhaltlich fehlerhaft (die Besteuerung der Differenz eines Vorzugsmietzinses zum Marktmietwert erfolgt nicht über eine höhere Eigenmietwertbesteuerung), sondern ist auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Zudem genügte die im Einspracheentscheid festgestellte Unzuständigkeit mit daraus folgendem Nichteintreten in dem Sinne nicht, als damit die Verfügung vom 31. März 2023 nicht beseitigt wurde. -9- 8.3. Vor diesem Hintergrund werden die Verfügung vom 31. März 2023 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 ersatzlos aufgehoben.