8.2. War das KStA GS zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids jedoch nicht die zuständige Behörde, um die aufgeworfene materielle Frage zu beantworten, so galt dies ebenso für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 31. März 2023. Mithin ist die Unzuständigkeit des KStA GS nicht nachträglich eingetreten, sondern lag bereits vor, als die Verfügung vom 31. März 2023 erging. Die Verfügung war nicht nur inhaltlich fehlerhaft (die Besteuerung der Differenz eines Vorzugsmietzinses zum Marktmietwert erfolgt nicht über eine höhere Eigenmietwertbesteuerung), sondern ist auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.