7.3. Somit ist für die Frage, ob dem deklarierten Vorzugsmietzins die Differenz zum Marktmietwert in der Veranlagung hinzugerechnet werden kann, die Veranlagungsbehörde zuständig. Sie hat diese Frage – die den Eigenmietwert unberührt lässt – im Veranlagungsverfahren zu klären. Das KStA GS hat im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dafür nicht zuständig zu sein. 8. 8.1. Trotz dieser Ausgangslage hat das KStA GS den Eigenmietwert mit Verfügung vom 31. März 2023 erhöht. Erst im Einspracheverfahren hat es seine Unzuständigkeit erkannt und deshalb auf Nichteintreten geschlossen.