7. 7.1. Gemäss Einspracheentscheid hat das KStA GS den Eigenmietwert in der Verfügung vom 31. März 2023 im Auftrag der Veranlagungsbehörde angehoben, weil diese die Differenz zwischen dem (Vorzugs-) Mietzins der Eltern des Rekurrenten und dem Marktmietwert zu besteuern gedachte. -8- Tatsächlich hat die Steuerkommission Q._____ in den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021 (beide versandt am 31. März 2023) für die Wohnung der Eltern einen Mietwert von insgesamt CHF 12'794.00 eingesetzt, während die Rekurrenten für die Wohnung der Eltern lediglich den vereinbarten Mietzins von CHF 5'280.00 deklariert hatten.